Gegenwärtige unklare Rechtslage
Nach § 37 BetrVG üben Betriebsräte ihr Amt ehrenamtlich aus. Während der Ausübung ihrer Tätigkeit findet das Lohnausfallprinzip Anwendung. Dieses Spannungsverhältnis führt zu zahlreichen praktischen Bemessungsschwierigkeiten bei vollständig oder teilweise freigestellten Betriebsräten.
Als Untergrenze normiert § 37 Abs. 4 BetrVG, dass das Gehalt von Betriebsräten nicht niedriger sein darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
Als Obergrenze der Gehaltsentwicklung (teilweise) freigestellter Betriebsräte formuliert § 78 BetrVG ein umfassendes Begünstigungsverbot „wegen der Betriebsratstätigkeit“. Doch was genau ist unter einer „betriebsüblichen beruflichen Entwicklung“ zu verstehen? Wie kann gesichert werden, dass Betriebsräte nicht aufgrund ihrer Ehrenamtsausübung strukturell und finanziell benachteiligt werden? Wie kann vermieden werden, dass eine verbotene Begünstigung durch Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgelts vorliegt und Führungskräfte sich damit der Untreue strafbar machen (wie der BGH zuletzt in seinem Urteil vom 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22, entschied)?
Geplante Neuerung
Um diese bestehenden Unsicherheiten aufzulösen, ist der Gesetzgeber nun tätig geworden. Am 01. November 2023 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ verabschiedet, um Rechtssicherheit bei der Festsetzung von Betriebsratsvergütung zu gewährleisten. Neue Entgeltansprüche für Betriebsratsmitglieder werden durch diese Änderung nicht geschaffen. Gegen den Gesetzesentwurf hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 keine Einwendungen erhoben. Im nächsten Schritt stehen die Lesungen im Bundestag an. Daran anschließend wird der Deutsche Bundestag über den Gesetzesentwurf abstimmen.
Nach dem vorgenannten Gesetzesentwurf sollen folgende Sätze zu § 37 Absatz 4 BetrVG zur Spezifizierung hinzugefügt werden:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
§ 78 BetrVG soll zudem folgender Satz angefügt werden:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Die Folgen der geplanten Neuerung
Schon zuvor hat das BAG klargestellt, dass die Betriebsparteien konkretisierende betriebliche Vereinbarungen zum Verfahren der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 37 und § 78 BetrVG treffen können. Vergleichbar ist nach der Entscheidung des BAG vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 205/15, ein Arbeitnehmer dann, wenn er im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert war.
Eine solche Vereinbarung zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer wird fortan nur noch auf ihre grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. Es wird daher Aufgabe der Betriebsparteien sein, transparente und objektive Kriterien für die Bildung von Vergleichsgruppen festzulegen oder die bereits bestehenden zu überprüfen. Diese sollte neben fachlichen Qualifikationen auch persönliche Fähigkeiten der Vergleichspersonen umfassen. Auch persönliche Kriterien für die Bemessung von Bonuszahlungen sollten einbezogen werden. So kann die Vergütung der Gremienmitglieder während ihrer Amtszeit in Relation zu vergleichbaren Arbeitnehmern gesetzt und ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot vermieden werden.
Die gesetzliche Neuerung ändert an der bestehenden Rechtslage wenig, sie räumt lediglich einige Zweifelsfälle aus.
Bei Fragen zur Gestaltung Ihrer betrieblichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ina Weimer
Fachreferentin für Arbeitsrecht, LL.M. Arbeitsrecht und Personalmanagement