Nähere Informationen folgen in Kürze.
Neueste Publikationen
-
Keine passive Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften außerhalb ihres Stammbetriebs
LAG Baden-Württemberg - Beschluss - 13.06.2024 - 3 TaBV 1/24 Einer Matrix-Führungskraft steht regelmäßig nur in ihrem Stammbetrieb, also dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, das Stimmrecht nach § 7 Satz 1 BetrVG zu. In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg geht es um die Wirksamkeit einer durch die Arbeitgeberin angefochtenen Betriebsratswahl.
in: Arbeitsrecht im Betrieb 2025, Heft 6, Seite 38-40