Publikationen

Wir haben den Anspruch, das gesamte kollektive und individuelle, nationale und europäische Arbeitsrecht aktiv mitzugestalten. Deswegen publizieren wir regelmäßig in unterschiedlichen Verlagen und Medien.

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Monografien und Beiträge in Sammelwerken

Ankündigung: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(in Co-Autorenschaft mit Ariane Mandalka) Basiskommentar, Bund-Verlag 2025, 8. Auflage, ca. 350 Seiten

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mindert mit dem
Elterngeld Einkommensausfälle durch Erziehungsleistungen. Mit der
Elternzeit verschafft es Beschäftigten mehr Zeit für Erziehungsleistungen.
Zum 1. April 2024 sind neue Regelungen im BEEG zum Elterngeld in Kraft
getreten. Zum 1. April 2025 werden weitere folgen. Demnach gelten neue
Einkommensgrenzen für das Elterngeld. Außerdem wurde die Möglichkeit
für Eltern, parallel 'Basiselterngeld' zu beziehen, neu geregelt.
Der Basiskommentar erläutert alle Regelungen und informiert detailliert
über die aktuellen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Tarifliche Regelungen der Arbeitnehmerhaftung

Nomos, 1. Auflage 2024, 450 Seiten

Seine Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadensausgleich hat das Bundesarbeitsgericht für tarifindisponibel erklärt. Diese Arbeit zeigt auf, dass sich die Praxis hiervon unbeeindruckt zeigt – zahlreiche Tarifverträge enthalten in unterschiedlichsten Spielarten zu Lasten der Arbeitnehmer haftungsverschärfende Regelungen. Die Arbeit leuchtet erstmals die Grenzen aus, wie weit und welche Haftungsregelungen in Tarifverträgen zulässig sind. Aus einer Betrachtung der den Voraussetzungen und Grenzen tarifdispositiven Rechts werden konkrete Regelungsgrenzen für unterschiedlichste Haftungskonstellationen hergeleitet. Diese Untersuchung bietet eine einmalige Orientierung zu Haftungsklauseln für Theoretiker und Praktiker der Tarifautonomie.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Basiskommentar, Bund Verlag 2023 , 2. Auflage, 493 Seiten

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wird für viele Unternehmen weiter ein Thema bleiben. Die postpandemische Krisensituation, kriegsbedingte Unterbrechungen von Lieferketten und die aktuell außergewöhnlich stark gestiegenen Energiekosten führen in zahlreichen Betrieben zu vorrübergehenden Auftragseinbrüchen und Arbeitsausfall. Das hat Auswirkung auf den Beschäftigungsbedarf. Verringern Arbeitgeber daraufhin (für alle oder einen Teil der Beschäftigten) die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb, spricht man von Kurzarbeit. Arbeiten Beschäftigte dadurch weniger, reduziert sich ihr Entgelt. Um den Ausfall teilweise auszugleichen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Handbuch Betriebsvereinbarungen

(in Co-Autorenschaft mit Dr. Michael Bachner und Micha Heilmann), Bund Verlag, 2022, 4. Auflage, 524 Seiten

Aufgrund des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes müssen viele Betriebsvereinbarungen in der Praxis neu gefasst oder mindestens angepasst werden. Die Neuauflage bringt alle Betriebsvereinbarungen auf den neuesten Stand und ergänzt wichtige neue Muster. Das Handbuch ist eine wichtige Arbeitshilfe für den betrieblichen Alltag bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Die Mustervereinbarungen sind thematisch geordnet und beinhalten Beispiele zur Mitbestimmung von IT-Systemen, zur Leistungsentlohnung, zu Betriebsänderungen und personellen Einzelmaßnahmen.

Aufsätze und aufsatzgleiche Abhandlungen

Ankündigung: Darlegungslast bei Rückforderung von Entgeltfortzahlung und Kündigung

in: Arbeitsrecht im Betrieb 2025

Auch wenn Arbeitnehmer*innen im Rahmen der Geltendmachung von Entgeltfortzahlung nach neuer BAG-Rechtsprechung höheren Darlegungsanforderungen unterliegen, kann sich der Arbeitgeber hierauf nicht in Rückforderungs- oder Kündigungsfällen berufen: Will der Arbeitgeber zu viel gezahltes Entgelt zurückfordern oder wegen angeblichen Betrugs kündigen, bleibt er in der Pflicht, konkret und greifbar zur fehlenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Täuschung vorzutragen.

Keine passive Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften außerhalb ihres Stammbetriebs

in: Arbeitsrecht im Betrieb 2025, Heft 6, Seite 38-40

LAG Baden-Württemberg - Beschluss - 13.06.2024 - 3 TaBV 1/24

Einer Matrix-Führungskraft steht regelmäßig nur in ihrem Stammbetrieb, also dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, das Stimmrecht nach § 7 Satz 1 BetrVG zu.

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg geht es um die Wirksamkeit einer durch die Arbeitgeberin angefochtenen Betriebsratswahl.

Workation: Rechtlicher Input zum Arbeiten im EU-Ausland

in: Arbeitsrecht im Betrieb 2025, Heft 5, Seite 16-18

Arbeiten im Ausland – Seit der Corona-Pandemie gewähren mehr und mehr Unternehmen mobiles Arbeiten im Ausland. Welche rechtlichen Grundlagen gelten dabei – und warum sind neben detaillierten Betriebs- auch Entsendungsvereinbarungen so wichtig?

Urlaubsanspruch beim Krankengeldbezug in Kurzarbeit Null – Besprechung von BAG Urt. v. 5.12.2023 – 9 AZR 364/22

in: NZA 2024, Heft 10, S. 675 – 678

Das BAG entschied, dass auch in Zeiten mit Kurzarbeit Null und Krankengeldbezug der Grundsatz gilt: Ein Urlaubsanspruch entsteht nicht, weil es an einer Arbeitsverpflichtung fehlt. Dieser Beitrag untersucht die Entscheidung und ordnet den Fall in die Regelungskomplexe „Kurzarbeit“ und „Kurzarbeitergeld“ ein.

Varia (eine Auswahl)

Rezension zu: Pauly/Osnabrügge, "Handbuch Kündigungsrecht"

in: NZA 2024, Heft 21, S. 1483

Handbuch Kündigungsrecht

Hrsg. von Stephan Pauly und Stephan Osnabrügge. 6. Auflage (AnwaltsPraxis). – Bonn, Deutscher Anwaltverlag 2024. 1104 S., geb. Euro 109,–.
ISBN: 978-3-8240-1724-9

Keine rückwirkenden Ziele für Tantiemen

in: Arbeitsrecht im Betrieb 2024, Heft 6, S. 40-41

In der Praxis vernachlässigen Arbeitgeber sehr häufig vereinbarte Stichtagsregelungen bei Zielvereinbarungen für die Berechnung von Tantiemen. Dies kann teuer werden, denn rückwirkend sind Zielfestsetzungen nicht mehr möglich.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.7.2023 – 2 Sa 150/22

Die Datenschutz-Folgenabschätzung

in: Computer und Arbeit 2023, Heft 10, S. 28-30

Zwar unterliegt die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht der Mitbestimmung. Dennoch sollten Betriebsräte sich auskennen - vor allem, wenn Arbeitgeber versuchen, durch Betriebsvereinbarungen eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu schaffen.

Hinweisgeberschutzgesetz versus Arbeitsschutzgesetz

in: Arbeitsschutz und Mitbestimmung 2023, Heft 10, S. 4-7

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) enthält ein ausdifferenziertes Verpflichtungssystem für Unternehmen und ein Schutzsystem für Mitarbeiter, das auf interne Missstände hinweist.
Doch die Möglichkeit, Missstände im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu melden, ist schon seit langem im Arbeitsschutzgesetz selbst geregelt: durch das Beschwerderecht nach § 17. Was also bringt das HinSchG im Arbeitsschutz?

Betriebsvereinbarungen (im Aufbau)

A-D

Altersteilzeit

Stand: 23.10.2023

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Altersteilzeit wahlweise als Blockmodell oder als Ausgestaltung in Teilzeit.

Arbeitszeit, Überstundenanordnung

Stand: 18.08.2022

Musterbetriebsvereinbarung über ein Verfahren zur Anordnung sowie zur Leistung von Überstunden und über die Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Überstuden.

Arbeitszeitkonto

Stand 18.08.2022

Musterbetriebsvereinbarung für die Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos als eine Kombination aus einem Kurzzeitkonto mit einem Ampel-System sowie einem Langzeitkonto.

Aufbau und Inhalt einer Betriebsvereinbarung

Stand: 15.11.2023

Diese Musterbetriebsvereinbarung hilft bei atypischen Regelungsgegenständen alles Wesentliche bei dem Zusammenstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung im Blick zu behalten. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung.

E-L

E-Learning

Stand: 07.12.2022

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung einer E-Learning-Plattform.

Elektronische Zeiterfassung

Stand: 20.11.2023

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Systems digitaler Zeiterfassung unter Berücksichtigung von BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21.

Elternzeit und Pflegezeit

Stand: 26.04.2023

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Ausgestaltung unterschiedlicher Anlässe der Teilzeit (Elternzeit, Familienzeit etc.).

Energiesparen

Stand: 20.12.2022

Gegenwärtig stehen viele Betriebe vor der Herausforderung, explodierenden Energiekosten zu begegnen. Diese Musterbetriebsvereinbarung enthält Regelungen zum betrieblichen Energiesparen.

M-P

Microsoft 365

Stand: 28.09.2023

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Microsoft 365 im Betrieb.

Mitarbeiterbeurteilung

Stand: 16.01.2024

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Systems der Mitarbeiterbeurteilung mit Auswirkungen auf das Gehalt.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Stand: 07.03.2024

Musterbetriebsvereinbarung zur Einführung eines Systems für Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Mitarbeitermanagement, Einführung einer Software

Stand: 30.03.2023

Die Einführung einer Software zum Mitarbeitermanagement unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Anwendung berücksichtigt die wesentlichen Personalthemen wie Leistungsbeurteilung, Fort- und Weiterbildung und Zielvereinbarung, verknüpft diese und macht sie - unter Berücksichtigung der abgestuften Zugriffsberechtigungen - zur gleichzeitigen Einsicht verfügbar.

Q-Z

Qualifizierungsgeld

Stand: 22.02.2024

Das Qualifizierungsgeld wird mit dem neuen Aus- und Weiterbildungsgesetz mit Wirkung zum 1.4.2024 eingeführt. Diese Musterbetriebsvereinbarung dient der Ausgestaltung einer durch Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildung.

Qualifizierung und Personalentwicklung

Stand: 13.02.2024

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Personalqualifizierung und Personalentwicklung.

Rassismusbekämpfung und -prävention

Stand: 04.08.2025

Musterbetriebsvereinbarung zur Prävention und Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst

Stand: 16.01.2024

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst im Betrieb.